Bestandteil des Softwareüberlassungs- und Endbenutzerlizenzvertrags

Lizenzbedingungen BSCW

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Softwareüberlassungs- und Endbenutzerlizenzvertrag

 

BSCW-Serversoftware

Juli 2015

OrbiTeam Software GmbH & Co. KG
Endenicher Allee 35
53121 Bonn
Deutschland

(nach­fol­gend „OrbiTeam“ ge­nannt)

§ 1 Allgemeines

(1) Vertragsgegenstand ist die „BSCW-Server-Software“. OrbiTeam ist Rechteinhaber an der BSCW-Server-Software. Die Software ist für den Betrieb auf lokalen Servern oder auf Servern im Internet bzw. entsprechendem Webspace bestimmt und stellt Funktionen zur serverbasierten Organisation eines Datenaustauschs innerhalb verschiedener Teilnehmergruppen im Sinne eines Shared-Workspace-Systems bereit. Für die Beschaffenheit der von OrbiTeam bereitgestellten Anwendung ist die Leistungsbeschreibung (Anhang A) maßgeblich.

(2) Das Programm steht auf der Internetseite von OrbiTeam zum Download zur Verfügung. Die zum Download bereitgestellte Version erlaubt die Nutzung als eingeschränkte Testversion für den Zeitraum von drei Monaten (neunzig Tagen). Für die Erprobung der Testversion gelten nachfolgende Bedingungen. Die Überlassung der Software im Sinne dieses Vertrages erfolgt durch die Übermittlung eines Lizenzschlüssels durch OrbiTeam an den Lizenznehmer, der nach Installation durch den Lizenznehmer die vollumfängliche Nutzung der Software nach Maßgabe dieses Vertrages ermöglicht. Ein Benutzerhandbuch nebst Installationsanleitung wird von OrbiTeam ebenfalls zum Download auf der Internetseite von OrbiTeam bereitgestellt.­

§ 2 Vertragsschluss, Nutzungsvoraussetzungen, Besondere Bedingungen, Evaluierung

(1) Die Nutzung der Software setzt den Download und die Installation der Software sowie den Erwerb eines Lizenzschlüssels voraus. Für die Nutzung der kostenlosen Testversion kommt der Vertrag mit dem Download der Software zustande, in den anderen Fällen kommt der Nutzungsvertrag durch die Anforderung des Schlüssels durch den Lizenznehmer (Angebot) und die darauf folgende Annahme durch OrbiTeam zustande. Die Bereitstellung eines Lizenzschlüssels durch OrbiTeam gilt als Annahme. Der Lizenzschlüssel kann bei OrbiTeam über den beim Lizenznehmer installierten BSCW-Server von den Internetseiten von OrbiTeam oder schriftlich bei OrbiTeam angefordert werden. OrbiTeam behält sich das Recht zur Ablehnung eines Angebots jeweils vor.

(2) Bei der Anforderung des Lizenzschlüssels hat der Lizenznehmer eines der von OrbiTeam angebotenen Lizenzmodelle zu wählen. Für die jeweiligen Lizenzmodelle gelten zusätzlich zu diesen allgemeinen Bedingungen besondere Bedingungen, von deren Zustimmung durch den Lizenznehmer OrbiTeam den Vertragsschluss abhängig macht. Enthalten die allgemeinen Bedingungen und die besonderen Bedingungen sich widersprechende Regeln, gehen die Regeln der besonderen Bedingungen vor.

(3) Zur kostenfreien Nutzung ohne Installation eines Lizenzschlüssels ist die Installation und Nutzung der Software nur zum Zweck der Evaluierung zulässig. Der Nutzungsumfang der Software ohne Lizenzschlüssel ist programmtechnisch eingeschränkt.

(4) OrbiTeam speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Der Überlassungszeitraum be­ginnt mit der Bereitstellung des Lizenzschlüssels, der die Inbetriebnahme und Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages ermöglicht, durch OrbiTeam. Abweichend hiervon beginnt der Nutzungszeitraum für die Nutzung ohne Lizenzschlüssel gemäß § 1 Abs. 3 mit der Installation der Software.

(2) Der Überlassungsvertrag endet nach dem bei der Lizenzschlüsselerteilung vereinbarten Zeitraum ab Beginn des Überlassungszeitraums gemäß Abs. 1. Mit Ablauf dieses Zeitraums endet die Gültigkeit des Lizenzschlüssels, so dass eine weitere Nutzung des vollen Funktionsumfangs der Software nur mit Erwerb einer neuen Lizenz und Bereitstellung eines neuen Lizenzschlüssels möglich ist. Im Fall der Nutzung der Software ohne Lizenzschlüssel gemäß § 1 Abs. 3 endet der Überlassungsvertrag nach Ablauf von neunzig Tagen.

(3) Die vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 4 Vergütung

Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Lizenzmodells. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei den angegebenen Vergütungsbeträgen um Nettobeträge; in diesem Fall ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltung, Minderung, Abtretung

(1) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig.

(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertrag beruht, ist unzulässig.

(3) Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen. Entgegen dieser Bestimmung vereinbarte Abtretungen sind unwirksam.

§ 6 Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte

(1) OrbiTeam räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein.

(2) Der Lizenznehmer darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit sich aus diesen Bestimmungen oder den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Nutzungsmodells nichts anderes ergibt, ist der Lizenznehmer nur berechtigt, die Software auf einer Hardware zu installieren und serverseitig zu nutzen. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen.

(3) Die vorstehenden Rechte und Pflichten gelten auch für von OrbiTeam während der Laufzeit gelieferten Updates, Upgrades, neueren Versionen und sonstigen Änderungen der Software.

(4) Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Ver­viel­fäl­ti­gung zu Si­che­rungs­zwecken vor­neh­men. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.

(5) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reakti­vierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Si­che­rung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerpro­gram­me un­er­lässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der erfor­der­li­chen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kenn­zeichnen. Die Si­che­rungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

(6) Wei­tere Ver­viel­fäl­ti­gun­gen, zu de­nen auch die Aus­ga­be des Pro­gramm­codes auf einen Drucker zäh­len, darf der Lizenznehmer nicht an­fer­ti­gen.

§ 7 Überlassung an Dritte

(1) Soweit die Besonderen Bedingungen des gewählten Lizenzmodells nichts anderes vorsehen, darf der Lizenznehmer die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des Lizenzschlüssels Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, noch zugänglich machen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.

(2) Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Lizenznehmers beugen müssen (z.B. Angestellte des Lizenznehmers). Das Verbot der Mehrfachnutzung nach diesen Bestimmungen sowie den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Lizenzmodells ist auch in diesen Fällen zu beachten.

(3) Zulässig ist insbesondere auch die bestimmungsgemäße Einräumung des Zugangs zu den Funktionen der BSCW-Server-Software in der Weise, dass der Lizenznehmer Dritten die Nutzung der Funktionen des Programms durch die Einrichtung von Benutzergruppen und Registrierung von Nutzern im eingeräumten Nutzungsumfang und auf der Grundlage der Software-Installation auf dem Server des Lizenznehmers ermöglicht.

(4) Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Lizenznehmer OrbiTeam auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

§ 8 Quellcode, Dekompilierung und Programmänderungen

(1) OrbiTeam schuldet nicht die Überlassung des Quellcodes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit OrbiTeam dem Lizenznehmer den Quellcode des Programms überlässt, ist dem Lizenznehmer die Weitergabe an Dritte untersagt.

(2) Eine Änderung der Software durch den Lizenznehmer ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und OrbiTeam mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist oder sofern sie nicht geringfügigen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des nachfolgenden Abs. 5 dient, etwa durch Änderungen an den mitgelieferten Style Sheets oder Konfigurationsdateien. Im Fall des Verzugs der OrbiTeam mit der Mängelbeseitigung darf der Lizenznehmer nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit OrbiTeam in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist.

(3) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (reverse engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Lizenznehmer muss zunächst die benötigten Informationen gegen Begleichung einer Aufwandsentschädigung bei OrbiTeam anfordern.

(4) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Lizenznehmer nach §§ 5; 6 dieses Vertrags berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker oder an dritte Personen erfolgen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ein Logo des Lizenznehmers in die HTML-Seiten des BSCW-Servers einzufügen oder kleinere Änderungen an den Style Sheets zur Anpassung des äußeren Erscheinungsbildes vorzunehmen, soweit das Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit erhalten bleibt und Urhebervermerke, Logos und sonstige Programmidentifikationen von OrbiTeam nicht entfernt oder verändert werden.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Mängel der überlassenen Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von OrbiTeam nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Lizenznehmer innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt grundsätzlich durch kostenfreie Nachbesserung. Abweichend hiervon kann OrbiTeam den Mangel durch Ersatzlieferung beheben, wenn der damit verbundene Zeitaufwand dem Lizenznehmer zuzumuten ist.

(2) Zum Zweck der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Lizenznehmer OrbiTeam den Zugriff auf die Software mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Lizenznehmer nach Anweisung von OrbiTeam her. Für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Rücksprachen und Mitwirkungen des Lizenznehmers benennt dieser OrbiTeam einen Ansprechpartner.

(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, kann er bei Mängeln die laufende Zahlung der Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung überzahlter Beträge bleibt unberührt.

(4) Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(5) Im Fall der Nutzung zu Evaluierungszwecken ohne Erwerb eines Lizenzschlüssels (§ 1 Abs. 3) übernimmt OrbiTeam keine Gewährleistung.

§ 10 Haftung

(1) OrbiTeam haftet gegenüber dem Lizenznehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet OrbiTeam im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von OrbiTeam ausgeschlossen, soweit er nicht eine Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(4) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen wird die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Im Fall der Nutzung zu Evaluierungszwecken ohne Erwerb eines Lizenzschlüssels (§ 1 Abs. 3) haftet OrbiTeam abweichend von der Regel des Abs. 2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Obhutspflichten

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm, den Lizenzschlüssel sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(2) Der Lizenznehmer wird die Nutzer nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Vertragsbedingungen sowie der besonderen Bedingungen des jeweiligen Lizenzmodells hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer die Nutzer auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Benutzerhandbuchs anzufertigen und ihnen die nicht erlaubte Nutzung des Lizenzschlüssels untersagen.

(3) Verletzt ein Nutzer das Urheberrecht von OrbiTeam, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere OrbiTeam unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit.

§ 12 Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit, Löschungspflichten

(1) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit darf der Lizenznehmer nur noch lesend auf den BSCW-Server zugreifen. Eine Veränderung der Daten auf dem BSCW-Server sowie das Abspeichern neuer Daten ist nicht mehr möglich.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat im Fall der Nutzung zu Evaluierungszwecken ohne Erwerb eines Lizenzschlüssels (§ 1 Abs. 3) der Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich des Benutzerhandbuchs vollständig und endgültig zu löschen.

§ 13 Schriftform

Mit Ausnahme der in diesen Bedingungen dargelegten Bestimmung und Festlegung des Lizenzmodells und der Einbeziehung der jeweiligen besonderen Bestimmungen des Lizenzmodells bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Klausel, der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von OrbiTeam erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn OrbiTeam hierfür die schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 14 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

(1) Verwendet der Lizenznehmer ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(2) Für die besonderen Bedingungen des jeweiligen Lizenzmodells gilt der vorstehende Absatz entsprechend.

§ 15 Rechtswahl, Vertragssprache

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Vertragssprache ist deutsch.

§ 16 Gerichtsstand

Sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses der Sitz von OrbiTeam als Gerichtsstand vereinbart.

§ 17 Schlussbestimmungen

Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen aus diesem Vertrag bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Es gelten dann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.